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Gemeinde Oberammergau
…offen für die Welt.

Ehename; Erklärung

Sie und Ihr Ehepartner können als Ehenamen den Geburtsnamen eines Ehepartners, den aktuell geführten Namen eines Ehepartners oder einen Doppelnamen aus den Namen beider Ehepartner wählen.

  • Begleitname zum Ehenamen
  • Ehename
  • Familienname der Ehegatten
  • Familienname des Ehegatten
  • gemeinsamer Name der Ehegatten
  • gemeinsamer Name des Ehegatten
  • Name der Ehegatten
  • Name der Ehegatten, Familienname der Ehegatten, gemeinsamer Name der Ehegatten
  • Name des Ehegatten
Stand: 06. Mai 2025
Beschreibung

Sie und Ihr Ehepartner können entscheiden, ob und welchen gemeinsamen Familiennamen Sie als Ehenamen führen möchten. Diese Entscheidung können Sie bei der Eheschließung oder jederzeit später beim Standesamt Ihres Wohnortes treffen. Als Ehenamen können Sie den Geburtsnamen eines Ehepartners, den aktuell geführten Namen eines Ehepartners oder einen Doppelnamen aus den Namen beider Ehepartner wählen. Der Geburtsname ist der Familienname, der im Zeitpunkt der Eheschließung im Geburtseintrag vermerkt ist. Auch ein früherer Ehename, der nicht der Geburtsname eines der Ehepartner war, kann als Ehename gewählt werden, wenn er zuvor wieder angenommen wurde.

Ein Beispiel: Wenn Sie, Lisa Wagner, geborene Huber, Peter Meyer heiraten, können Sie und Ihr Partner die folgenden Namen als Ehenamen wählen: „Meyer“, „Huber“, „Wagner“, „Wagner-Meyer“, „Meyer-Wagner“, „Huber-Meyer“, „Meyer-Huber“, „Wagner Meyer“, „Meyer Wagner“, „Huber Meyer“ oder „Meyer Huber“. Ein zusammengesetzter Name wie „Hubermeyer“ ist jedoch nicht möglich.

Der Ehepartner, dessen Name nicht als Ehename gewählt wird, kann seinen Geburtsnamen oder den aktuell geführten Namen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Dazu ist eine Erklärung beim Standesamt Ihres Wohnortes erforderlich. Der Ehepartner, dessen Name als Ehename gewählt wurde, kann keinen Begleitnamen führen.

Ein weiteres Beispiel: Wenn Peter Meyer und Lisa Wagner, geborene Huber, den gemeinsamen Ehenamen „Huber“ wählen, würde auch Peter diesen Namen führen. Möchte Peter seinen bisherigen Namen zusätzlich führen, könnte er sich „Meyer-Huber“, „Huber-Meyer“, „Meyer Huber“ oder „Huber Meyer“ nennen. Lisa würde „Huber“ heißen.

Wählen Sie „Wagner“ als gemeinsamen Ehenamen, könnte Peter sich „Meyer-Wagner“, „Wagner-Meyer“, „Meyer Wagner“ oder „Wagner Meyer“ nennen. Lisa würde „Wagner“ heißen.

Falls der Geburtsname von Peter, also „Meyer“, als Ehenamen bestimmt wird, könnte Lisa einen Begleitnamen führen und entweder ihren Geburtsnamen „Huber“ oder ihren früheren Familiennamen „Wagner“ dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Sie könnte sich dann für eine der folgenden Varianten entscheiden: „Meyer-Huber“, „Huber-Meyer“, „Meyer-Wagner“, „Wagner-Meyer“, „Meyer Huber“, „Huber Meyer“, „Meyer Wagner“ oder „Wagner Meyer“.

Bitte beachten Sie, dass bei der Wahl eines Doppelnamens oder eines Begleitnamens kein Dreifachname entstehen darf. Sie können dann nur einen Teil eines bestehenden Doppelnamens verwenden.

Wenn Sie keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, behalten Sie Ihre aktuellen Namen. In diesem Beispiel blieben also Peter Meyer und Lisa Wagner, es sei denn, Sie entscheiden sich später, einen gemeinsamen Ehenamen festzulegen.

Für weitere Informationen können Sie sich an das Standesamt wenden, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben.

Falls Sie bereits verheiratet sind, haben Sie die Möglichkeit, nachträglich einen Doppelnamen als Ehenamen zu wählen, auch wenn Sie bereits einen Ehenamen festgelegt haben. Bitte wenden Sie sich dazu an das Standesamt Ihres Wohnortes. Dort erhalten Sie gerne Unterstützung und Beratung.

Ansprechpartner

Frau Tanja Brasch

Funktion: Standesbeamtin

tanja.brasch@gemeinde-oberammergau.de

+49 8822 32 241

Öffnungszeiten: N/A

Frau Sabrina Neuner

Funktion: Sachgebietsleiterin

sabrina.neuner@gemeinde-oberammergau.de

+49 8822 32 240

Öffnungszeiten: N/A

Kosten

Die Erklärung über die Führung eines Ehenamens und die Erklärung über die Führung eines Begleitnamens, die bei der Eheschließung abgegeben wird, ist gebührenfrei. Werden diese Erklärungen nicht bei der Eheschließung, sondern erst später abgegeben, wird jeweils eine Gebühr von 30,00 EUR erhoben.

Redaktionell verantwortlich:
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
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