Außergerichtlicher Sühneversuch bei Privatklagedelikten
Das Sühneverfahren nach § 380 Strafprozessordnung (StPO) ist ein vorgerichtliches Verfahren bei "Privatklagedelikten" (§ 374 StPO). Hierbei findet bei der Gemeinde Oberammergau als Vergleichsbehörde der Versuch einer gütlichen Einigung ("Sühneversuch") statt.
Bei Privatklagedelikten erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage nur dann, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Tut sie dies nicht, können Bürgerinnen und Bürger dann vor dem Amtsgericht mit dem Ziel der Bestrafung des Kontrahenten klagen. Zuvor müssen sie beim gemeindlichen Vermittlungsamt den "Sühneversuch" absolvieren. Bleibt er erfolglos, wird darüber ein "Sühneversuchszeugnis" erteilt. Dieses muss gemeinsam mit der dann zulässigen "Privatklage" eingereicht werden.
Anwendungsbereiche
Das Sühneverfahren findet bei folgenden Privatklagedelikten statt:
Voraussetzungen und Hinweise
Die meisten Privatklagedelikte sind sogenannte Antragsdelikte (Ausnahme: Bedrohung). Handelt es sich um ein Antragsdelikt, so setzt die Befugnis des Verletzten voraus, dass rechtzeitig (innerhalb einer Frist von drei Monaten) ein Strafantrag gestellt wurde. In der Erhebung der Privatklage innerhalb der Dreimonatsfrist liegt gleichzeitig die Antragstellung.
Der Sühneversuch ist nur durchzuführen, wenn beide Parteien in Oberammergau wohnen. Trifft dies nicht zu, kann direkt Privatklage erhoben werden.
Die Gemeinde berät und informiert zu folgenden Punkten:
Benötigte Unterlagen
Formloser schriftlicher Antrag mit folgenden Angaben:
Kosten
Verfahren über den Sühneversuch einschl. Aufnahme einer Niederschrift nach § 4 und Erteilung eines Zeugnisses nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen.
Die Gebühren fallen bei Erneuerung des Antrages wiederholt an.
Sühnestelle der Gemeinde Oberammergau
Ludwig-Thoma-Str. 10
82487 Oberammergau
Ansprechpartner:
Herr Christian Ostler
Tel. 08822 – 32227
E-Mail: christian.ostler@gemeinde-oberammergau.de
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Telefon (08822) 32 - 227
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