In den Verordnungen kann insbesondere bestimmt werden, dass
Verstöße gegen ein solches Verbot können mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegen Bußgeldbescheide kann im Wege des Einspruchs vorgegangen werden.
sabrina.neuner@gemeinde-oberammergau.de
Öffnungszeiten: N/A
tanja.brasch@gemeinde-oberammergau.de
Öffnungszeiten: N/A
Copyright 2025 © All rights Reserved.