Niederschlagswasser

Die Gemeinde Oberammergau war aufgrund der aktuellen Rechtsprechung nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) gezwungen, die bisher nur nach der bezogenen Frischwassermenge errechnete Abwassergebühr aufzuspalten. Nun wird die Abwassergebühr zum einen weiterhin nach bezogener Frischwassermenge und zum anderen nach versiegelten Flächen (Niederschlagswassergebühr) erhoben.

Ausgangspunkt für die vom Gesetzgeber geforderte neue Regelung ist beispielsweise die Situation, dass eine in einem gewöhnlichen Eigenheim wohnende Familie bislang auf der Basis der jährlichen Wasserverbrauchsmenge von 150 Kubikmeter für die Kanalbenutzung aufkommen musste, während der Betreiber eines Einkaufsmarktes mit riesigem Parkplatz nur für ganze fünf Kubikmeter Wasser, verbraucht auf der Personal-Toilette und in der Teeküche, Abwassergebühr zu zahlen hatte.

Nach der neu erlassenen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung wird die Niederschlagswassergebühr nach der bebauten und befestigten Fläche erhoben, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt. Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung ist die sog. reduzierte Grundstücksfläche. Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Anwesen geltenden Gebietsabflussbeiwert multipliziert wird. Der Gebietsabflussbeiwert gibt den durchschnittlich vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche an. Es wird also nicht für jedes Grundstück eine genaue m²-Zahl an versiegelten Flächen ermittelt, sondern die Flächenberechnung erfolgt gebietsartbezogen pauschaliert. Dieser Maßstab für eine Niederschlagswassergebühr ist von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BayVGH, U. v. 10.4.1987, Az. 23 B 86.1153; v. 21.1.1991, Az. 23 B 88.2816, GK 1993, Rn. 17; v. 29.4.1999, Az. 97.1628; v. 18.5.1999, Az. 23 B 95.1119, Beschluss vom 22.9.2003, Az. 23 ZB 03.1775) und wurde von der Gemeinde Oberammergau als die praktikabelste Lösung erachtet. Die Gebietsabflussbeiwerte wurden durch ein Ingenieurbüro für Dienstleistungen im Kommunalbereich ermittelt und in eine sog. Gebietsabflussbeiwertkarte eingetragen. Aufgrund der neu erlassenden Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt. Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche Gebietsabflussbeiwert ergibt sich aus den Eintragungen in der Gebietsabflussbeiwertkarte, die Bestandteil der Satzung ist. Wird aus einem Grundstück, das in einem Gebiet liegt, für das kein Abflussbeiwert festgesetzt ist, Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet, so wird der Gebührenberechnung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zu Grunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird.

Was ist zu tun, wenn die im Abgabenbescheid für das Niederschlagswasser errechnete Fläche auf Grund des Abflussbeiwertes um mindestens 20 % oder 400 m² von der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche abweicht?

Dass die Verwendung verschiedener Gebietsabflussbeiwerte in Einzelfällen zu „Härten“ führen kann, liegt in der Natur des gewählten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, der generalisierend auf typische Fälle zugeschnitten ist und nicht die Besonderheiten eines jeden Einzelfalles berücksichtigen kann. In der Satzung wurde deshalb für solche Fälle ein Korrektiv vorsehen, dass auf Antrag eine Einzelveranlagung vorgenommen werden kann.

Die Vermutung seitens des Satzungsgebers, dass die im Abgabenbescheid Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten entspricht, kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen ist, dass die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche, von der in die gemeindliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, um mindestens 20% oder 400 m² von der ermittelten reduzierten Grund­stücksfläche nach unten oder nach oben abweicht.

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